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Informationen zu AusbildungsprüfungenPrüfungswesen

Prüfungszeiträume und Anmeldefristen

Bekanntmachung der Prüfungszeiträume und Anmeldefristen gemäß § 7 Abs. 1 GPO/APO



Prüfungszeiträume
Zeitraum der Winterprüfung:      01. November bis 31. März des Folgejahres
Zeitraum der Sommerprüfung:   01. Mai bis 30. September



Anmeldefristen
Die Anmeldefrist legt der zuständige Prüfungsausschuss fest. Sie ist unbedingt einzuhalten, da sonst aus organisatorischen Gründen eine Prüfungsteilnahme nicht gewährleistet werden kann. Betrieb und Prüfungskandidat bzw. -kandidatin werden durch den Prüfungsauschuss rechtzeitig schriftlich über die Anmeldefrist informiert.

Bitte beachten Sie die spezielle Anmeldefrist bei Anträgen auf vorzeitige Zulassung zur Abschluss- bzw. Gesellenprüfung.











Zwischenprüfung

Während der Ausbildung wird eine Zwischenprüfung abgelegt. Einzelne Ausbildungsordnungen können auch eine zweite Zwischenprüfung vorsehen. Die Zwischenprüfung findet etwa nach der Hälfte der Ausbildungszeit statt und dient der Ermittlung des Leistungsstandes. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung zur Gesellen-/Abschlussprüfung.









Gesellen- oder Abschlussprüfung

Bei der Gesellenprüfung handelt es sich um eine Endprüfung in einem Handwerksberuf (z. B. Bäcker/in, Maurer/in). Die Durchführung ist gesetzlich durch die Handwerksordnung (HwO) geregelt. In den nichthandwerklichen Berufen (z. B. Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement, Fachverkäufer/in im Lebensmittelhandwerk) heißt die Prüfung Abschlussprüfung. Hierfür sind die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) einschlägig. Zu den Abschlussprüfungen zählen auch die Prüfungen, die eine Ausbildungsstufe abschließen (z. B. Hochbaufacharbeiter/in). Die Inhalte der Gesellen- oder Abschlussprüfung richten sich nach der Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufs.





Gestreckte Form

In einzelnen Berufen ist vorgesehen, dass die Gesellen- oder Abschlussprüfung in gestreckter Form durchgeführt wird. Dies bedeutet, dass an Stelle der Zwischenprüfung der Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung abgelegt wird. Das Ergebnis von Teil 1 fließt zu einem in der einschlägigen Ausbildungsordnung vorgegebenen Prozentsatz in das Gesamtergebnis der Prüfung ein. Am Ende der Ausbildungszeit findet Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung statt.







Ausnahmsweise Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung (sog. Externenprüfung)



Auch ohne Berufsausbildungsverhältnis können Sie zur Gesellen-/Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn Sie die in der Verordnung des Ausbildungsberufes, in dem die Prüfung abgelegt werden soll, geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die hierfür erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit erworben haben. Entscheidend ist Ihre Berufserfahrung! Der Zeitraum dieser Tätigkeit muss mindestens das Eineinhalbfache der Zeit betragen, die als Ausbildungszeit nach der staatlich anerkannten Ausbildungsordnung in diesem Beruf vorgeschrieben ist. Mit dem Zulassungsantrag vorzulegen sind aussagefähige Nachweise (Arbeitszeugnisse oder Tätigkeitsbeschreibungen) über Ihre bisherigen einschlägigen Tätigkeiten (auch im Ausland). Auch Nachweise über berufliche Qualifizierungen können berücksichtigt werden und sollten vorgelegt werden.

Ansprechpartner

Matthias Irsigler

Teamleitung Ausbildungsprüfungen

Tel. 0821 3259-1239

Fax 0821 3259-21239

matthias.irsigler--at--hwk-schwaben.de



 Ausnahmsweise Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung



Befreiung vom Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

 

Nur als Umschüler/in können Sie sich vom Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde (neue Lehrplanbezeichnung: Politik und Gesellschaft) in der Umschulungsprüfung auf Antrag befreien lassen, wenn Sie eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt haben und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt (vgl. § 42n HwO).

Die Prüfungsleistung im Prüfungsbereich Wirtschaft- und Sozialkunde muss in der anderen Prüfung mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sein.

Bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses bleiben Prüfungsleistungen, von denen befreit worden ist, außer Betracht. Die Befreiung wird im Prüfungszeugnis vermerkt.

Eine Befreiung vom Prüfungsbereich Wirtschaft- und Sozialkunde für Teilnehmende an der Gesellen- oder Abschlussprüfung im Rahmen einer weiteren (zweiten) Ausbildung ist nicht möglich!



 

Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung

 

Menschen mit Behinderung können infolge ihrer individuellen Beeinträchtigung Nachteile beim Erbringen von Leistungsnachweisen entstehen. Aus diesem Grund haben sie die Möglichkeit, bei Prüfungen einen sog. Nachteilsausgleich geltend zu machen.

Durch den Nachteilsausgleichs dürfen allerdings die fachlich-qualitativen Anforderungen an den Prüfungsteilnehmer nicht verringert werden. Ausgleichsmaßmnahmen dürfen daher nicht den Prüfungsinhalt betreffen.

Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist bei der Handwerkskammer für Schwaben zu stellen. Bitte kontaktieren Sie uns für nähere Informationen zur Antragstellung und zur weiteren Vorgehensweise.

Ansprechpartner

Sarah Oberndorfer

Tel. 0821 3259-1281

Fax 0821 3259-21281

sarah.oberndorfer--at--hwk-schwaben.de







Freigabe an einen anderen Prüfungsausschuss

Zuständig für die Abnahme der Zwischen-, Gesellen- und Abschlussprüfung ist derjenige Prüfungsausschuss, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.

Auf Antrag kann in begründeten Fällen die Genehmigung zur Ablegung der Prüfung vor einem örtlich nicht zuständigen Prüfungsausschuss vor einer anderen Handwerkskammer erteilt werden. Dies betrifft in den meisten Fällen Auszubildende, die mit Genehmigung ihrer zuständigen Berufsschule oder der Schulaufsichtsbehörde aufgrund ihres Wohnortes eine andere als die für sie zuständige Berufsschule besuchen möchten oder weil eine sonderpädagogische Berufsschule außerhalb Schwabens besucht werden soll.

Wenn die betreffenden Auszubildenden ihre Zwischen-, Gesellen-/Abschlussprüfung sowie die überbetrieblichen Unterweisungen im Klassenverband ablegen möchten, ist ein Antrag auf Freigabe zu stellen.

Der Antrag auf Freigabe muss gemeinsam vom Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden bei der Handwerkskammer für Schwaben gestellt werden, wenn die Prüfung eigentlich im Bezrk der Handwerkskammer für Schwaben abgelegt werden müsste. Dem Antrag ist die Genehmigung der Berufsschule oder Schulaufsichtsbehörde (genehmigter Gastschulantrag) beizufügen. Die Freigabe erfolgt für die Zwischen-, Gesellen-/Abschlussprüfung sowie ggfs. für Überbetriebliche Unterweisungen.

Ansprechpartner

Sarah Oberndorfer

Tel. 0821 3259-1281

Fax 0821 3259-21281

sarah.oberndorfer--at--hwk-schwaben.de



 Freigabe an einen anderen Prüfungsausschuss



Vorzeitige Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung



Ein Auszubildender hat die Möglichkeit, vorzeitig zur Gesellen- oder Abschlussprüfung zugelassen zu werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:

Sowohl im Betrieb wie auch in der Berufsschule müssen überdurchschnittliche Leistungen vorliegen, um einen Prüfungszeitraum (sechs Monate) früher zur Prüfung zugelassen zu werden. Der Notendurchschnitt der berufsbezogenen Fächer inkl. Wirtschafts- und Sozialkunde (neue Lehrplanbezeichnung: Politik und Gesellschaft) muss besser als 2,5 betragen.

Folgende Anmeldefristen sind zu beachten: 

  •       15. März für die Sommerprüfung
  •       15. September für die Winterprüfung

Bei Automobilkaufleuten, Kaufleuten für Büromanagement und Zerspanungsmechanikern:

  •       20. Januar für die Sommerprüfung
  •       20. Juli für die Winterprüfung

Bei Elektroniker für Informations- und Telekommunikationstechnik:

  •       31. Juli für die Winterprüfung
  •       30. November für die Sommerprüfung


Der Antrag muss bei der Handwerkskammer für Schwaben eingereicht werden, wenn die Prüfung im Bezirk der Handwerkskammer für Schwaben abgelegt werden soll.

Die eingereichten Anträge werden nach der jeweiligen Frist gesammelt an den zuständigen Prüfungsausschuss zur finalen Entscheidung weitergeleitet. Der Ausschuss informiert den Antragstellenden direkt über die Entscheidung





Zweitschrift von Ausbildungsprüfungszeugnissen



Bei Verlust des Ausbildungsprüfungszeugnisses kann die Handwerkskammer für Schwaben eine Zweitschrift ausstellen. Es handelt sich dabei um ein neues Originalzeugnis mit dem Vermerk Zweitschrift.

Für die Ausstellung wird eine Verwaltungsgebühr von 30,00 Euro erhoben. Die Zweitschrift wird nach Zahlungseingang an Sie versendet. Aufgrund des hohen Antragsaufkommens kann die Bearbeitung nach Zahlungseingang bis zu vier Wochen in Anspruch nehmen.

Die Handwerkskammer für Schwaben stellt aufgrund einer fehlenden Rechtsgrundlage keine Gesellenbriefe bzw. Zweitschriften davon aus. Bitte wenden Sie sich an die Innung, bei der Sie die Prüfung abgelegt haben.



Ihre Ansprechpartner

Petra Breuer

  • Berufung und Betreuung von Prüfern in Gesellen- und Abschlussprüfungsausschüssen
  • Prüfungsorganisation Ausbildung
  • Abschlussprüfungsausschüsse (Ausschussverwaltung)
  • Befreiung von Politik und Gesellschaft (vormals Wirtschafts- und Sozialkunde) bei Umschulungsprüfungen
  • Gesellenprüfungen (Organisation)
  • Gesellenprüfungsausschüsse (Ausschussverwaltung)


Tina Daschner

  • Assistenz der Berufsbildung (Prüfungswesen)
  • Meisterprüfungen - fachlich
  • Prüfungswesen - Fort- und Weiterbildung
  • Zweitschrift Prüfungszeugnis - Abschluss-/Gesellenprüfung
  • Meisterprüfungen (Organisation Teil I und II)


Matthias Irsigler
Teamleitung

  • Vorzeitige Zulassung zur Abschluss- oder Gesellenprüfung
  • Prüfungsrecht Gesellen- und Abschlussprüfung
  • Ausnahmsweise Zulassung zur Abschluss- und Gesellenprüfung (Externenprüfung)
  • Schulung von Prüfungsausschüssen
  • Prüferseminare
  • Grundsatzfragen Prüfungsrecht
  • Prüfungsrecht Gesellen- und Abschlussprüfung
  • Prüfungsrecht/-ordnungen der Abschluss-/Gesellenprüfungen


Heiko Kübler, Ass. jur.
Stv. Geschäftsbereichsleiter Bildung und Personal

  • Grundsatzfragen Prüfungs- und Bildungsrecht
  • Schulung von Prüfungsausschüssen
  • Widersprüche in der Abschluss- und Gesellenprüfung

Anna Leitmeier

  • Deutsche Meisterschaft im Handwerk – German Craft Skills
  • Prüfungsorganisation Ausbildung
  • Abschlussprüfungen (Organisation)


Stephanie Münzner

  • Anträge auf Freigabe zur Ablegung der Gesellen-/Abschlussprüfung vor einem anderen Prüfungsausschuss
  • Deutsche Meisterschaft im Handwerk – German Craft Skills
  • Prüfungsorganisation Ausbildung
  • Gesellenprüfungen (Organisation)


Christiane Nadler

  • Prüfungsorganisation Ausbildung
  • Prüfungsorganisation in den Berufsbildungswerken
  • Gesellen- und Abschlussprüfungen Berufsbildungswerke (Organisation)
  • Gesellenprüfungen (Organisation)
  • Berücksichtigung besonderer Belange von Menschen mit Behinderung (Nachteilsausgleich) bei Gesellen-/Abschlussprüfungen